Satzung der WGTh

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Wissenschaftliche Gesellschaft für Theologie e.V.“
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zielsetzung der Gesellschaft

1. Die Wissenschaftliche Gesellschaft für Theologie e.V. soll der Förderung der theo-
logischen Wissenschaft insgesamt und in allen ihren Zweigen dienen.
2. Sie pflegt den Gedankenaustausch zwischen ihren Mitgliedern, insbesondere über
Arbeitsvorhaben und Arbeitsergebnisse in der wissenschaftlichen Theologie.
3. Sie unterstützt die Forschung innerhalb der theologischen Fächer und regt die fä-
cherübergreifende Arbeit im Interesse der theologischen Wissenschaft insgesamt
an.
4. Sie pflegt die Beziehungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.
5. Auf diese Weise dient sie der öffentlichen Verantwortung der Theologie.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnüt-
zigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie ver-
folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft er-
halten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können alle Personen werden, die sich auf
dem Gebiet der Theologie wissenschaftlich ausgewiesen haben. Von den ordentlichen
Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag von zwei ordentlichen
Mitgliedern durch den erweiterten Vorstand.

 

§ 5 - Korrespondierende Mitglieder

1. Personen, die an der Arbeit der wissenschaftlichen Theologie interessiert sind und
sich auf anderen Gebieten wissenschaftlich ausgewiesen haben, können korres-
pondierende Mitglieder der Gesellschaft werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern durch den
erweiterten Vorstand.
3. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

 

§ 6 - Ehrenmitglieder

1. Die Gesellschaft kann Personen, die sich um die wissenschaftliche Theologie ver-
dient gemacht haben, als Ehrenmitglieder aufnehmen.
2. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag von zwei ordentlichen Mitgliedern durch den
erweiterten Vorstand.
3. Die Ehrenmitglieder können an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilneh-
men.
4. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

 

§ 7 - Fördernde Mitglieder

1. Als fördernde Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Perso-
nen aufgenommen werden, die die Zielsetzung der Gesellschaft bejahen und die
Arbeit der Gesellschaft durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise re-
gelmäßig unterstützen.
2. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

 

§ 8 - Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. die Fachgruppen.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

1. Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bilden die Mitgliederversammlung. In
der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes,
- Bestellung zweier Personen zur Kassenprüfung für die Dauer der Amtszeit des er-
weiterten Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
- Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie
über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen.
3. in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, des erwei-
terten Vorstandes oder der Fachgruppen fallen, kann die Mitgliederversammlung
Empfehlungen aussprechen.

 

§ 10 - Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle drei Jahre einberufen. Sie ist au-
ßerdem einzuberufen, wenn mindestens 35 Mitglieder es verlangen. Die Einberu-
fung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Es ist eine Mitgliederversamm-
lung in digitaler Form zulässig. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vor-
stand fest. Die gesamte Vereinskommunikation erfolgt in Textform.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der Person, die dem Vorstand vorsitzt, bei
deren Verhinderung von deren Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung ein Mitglied zur Leitung der
Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahl-
ganges der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der ordentlichen
Mitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, kann die Mitgliederversamm-
lung mit drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Beschlussfähig-
keit erklären. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen mit der gleichen
Tagesordnung; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsän-
derungen bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses der Mitgliederver-
sammlung und des erweiterten Vorstandes. Die Mitgliederversammlung muss die
Satzungsänderung mit zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder be-
schließen. Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft kommen wie Beschlüsse zur
Satzungsänderung zustande. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren
gefasst werden. Es gelten die oben genannten Beschlussvorgaben.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Mitglied, das die Versammlung geleitet hat, zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen der
die Versammlung leitenden Person, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesord-
nung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung.

 

§ 11 - Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen, die den Vorsitz, die
Stellvertretung des Vorsitzes, die Finanzführung sowie die Schriftführung wahr-
nehmen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jah-
ren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Beendigung der Amtszeit führt der ge-
schäftsführende Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines entsprechenden
Vorstandes fort.
2. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Gesellschaft. Er ist für alle Aufgaben zu-
ständig, die nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwe-
send sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des geschäftsfüh-
renden Vorstands werden vom Vorsitz einberufen und geleitet. Eine Einberufungs-
frist von acht Tagen ist einzuhalten. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden
Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Personen, die den Vorsitz und
die Schriftführung innehaben, zu unterzeichnen ist. Der geschäftsführende Vor-
stand kann seine Beschlüsse auch im digitalen oder schriftlichen Verfahren fassen.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung
der Gesellschaft eine Geschäftsstelle errichten und eine Geschäftsführung bestel-
len.
5. Die Personen, die den Vorsitz und seine Stellvertretung wahrnehmen, bilden den
Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jede von ihnen ist ermächtigt, die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis soll die
Stellvertretung des Vorsitzes nur bei Verhinderung der Person, die den Vorsitz in-
nehat, tätig werden.

 

§ 12 - Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands und den Vorsitzenden der Fachgruppen zusammen. Die Person, die den
Vorsitz des geschäftsführenden Vorstands innehat, nimmt zugleich den Vorsitz des
erweiterten Vorstandes wahr, das gleiche gilt für die Stellvertretung des Vorsitzes
des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
- die Aufnahme neuer Mitglieder, korrespondierender Mitglieder, Ehrenmitglieder
und fördernder Mitglieder,
- die Koordination der Fachgruppen,
- die Vorbereitung und Leitung von wissenschaftlichen Kongressen der Gesellschaft,
- die Einsetzung von befristeten Arbeitsgruppen,
- die Aufstellung des Jahreshaushalts und Feststellung der Jahresrechnung,
- die Erstellung von Geschäftsordnungen
3. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Vorsitz
unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes und drei Vorsitzende der Fachgruppen
anwesend sind. Eine Einberufungsfrist von drei Wochen ist einzuhalten. Im Übri-
gen gilt für das Einberufungs- und Beschlussverfahren des erweiterten Vorstandes
§ 11 entsprechend.

 

§ 13 - Fachgruppen

1. Die Wissenschaftliche Gesellschaft für Theologie e.V. bildet sechs Fachgruppen:
- Fachgruppe für Alttestamentliche Wissenschaft,
- Fachgruppe für Neutestamentliche Wissenschaft,
- Fachgruppe für Kirchengeschichte,
- Fachgruppe für Systematische Theologie,
- Fachgruppe für Praktische Theologie,
- Fachgruppe für Religionswissenschaft und Interkulturelle Theologie.
2. Die Fachgruppen erfüllen die Aufgaben der Gesellschaft im Bereich ihres Faches
nach Maßgabe der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des erweiterten Vorstandes. Sie können nach Bedarf Fachuntergruppen bilden
und die Aufgaben entsprechend verteilen.
3. Jedes ordentliche Mitglied der Gesellschaft ist Mitglied einer Fachgruppe. Die
Fachgruppenzugehörigkeit richtet sich nach dem wissenschaftlichen Arbeits-
schwerpunkt des Mitgliedes.
4. Die Fachgruppen wählen je eine Person für Vorsitz und Stellvertretung der Fach-
gruppe für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl ist auf digitalem Weg möglich. Die
Vorsitzenden leiten die Fachgruppen im Rahmen dieser Satzung und unter Beach-
tung der Beschlüsse der Fachgruppen-Tagungen.
5. Die Fachgruppen werden nach Bedarf von ihren Vorsitzenden zu Tagungen einbe-
rufen. Auf Verlangen von 15 Mitgliedern einer Fachgruppe muss diese zu einer Ta-
gung einberufen werden.
6. Die Tagungen der Fachgruppen sind für alle Mitglieder der Gesellschaft, für die Eh-
renmitglieder und die korrespondierenden Mitglieder öffentlich. Mitglieder ande-
rer Fachgruppen sowie Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder haben
kein Wahl- und Stimmrecht.
7. Für das Beschluss- und Wahlverfahren der Fachgruppen gilt § 10 entsprechend.

 

§ 14 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Erklärung an den erweiterten Vorstand,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Näheres regelt die Mitglieds- und Beitragsord-
nung.
Für das laufende Geschäftsjahr bleibt die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen.

 

§ 15 - Auflösung der Gesellschaft

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemein-
nützigen Zwecks ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen nach Begleichung al-
ler Verbindlichkeiten der Gesellschaft an eine gemeinnützige Körperschaft des öffentli-
chen Rechts mit der Auflage zu übertragen, das Vermögen ausschließlich zur Förderung
der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Theologie zu verwenden.
Vor Durchführung des Beschlusses ist dieser dem Finanzamt mitzuteilen. Eine Ausschüt-
tung von Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder erfolgt nicht.

 

§ 16 - Geschäftsordnungen

1. Der erweiterte Vorstand regelt das nähere Verfahren für die Organe in einer Ge-
schäftsordnung und für die Mitglieder in einer Mitglieds- und Beitragsordnung. Sie
sind der Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Tagung bekanntzugeben.
2. Über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversamm-
lung gem. § 9.

 

§ 17 - Redaktionelle Änderungen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes
oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige
zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der erweiterte Vor-
stand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversamm-
lung zur Kenntnis zu geben.

 

Zürich, 07. September 2021